Seit langem setzt sich der DKAC M-V gemeinsam für eine grundsätzliche Freigabe von Elektromotoren auf unseren Angelgewässern ein. Wir sehen eigentlich nichts, was dagegensprechen könnte (siehe früheren Beitrag). Nun kommt Bewegung in die Debatte. Die Koalitionsfraktionen von SPD und CDU haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des § 21 des Landeswassergesetzes M-V in den Landtag eingebracht, der vorsieht, dass für Angler die Benutzung von Kleinbooten mit E-Motor bis zu einer Leistung von einem Kilowatt dem Gemeingebrauch gleichgestellt wird.
Was sich auf den ersten Blick sehr gut liest, wird im nächsten Halbsatz deutlich relativiert. Dort heißt es, dass diese Regelung nur „außerhalb von Natura 2000-Gebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und Naturschutzgebieten“ gilt. In Mecklenburg-Vorpommern sind 34,5 Prozent der Landesfläche Natura 2000-Gebiete und noch einmal fast 10 Prozent der Landesfläche Naturschutzgebiete, Nationalparke oder Biosphärenreservate. Fast die Hälfte der Landesfläche wäre damit von der Befreiung ausgenommen. Der Anteil an den Wasserflächen im Land ist vermutlich noch größer, da Schutzgebiete regelmäßig Wasserflächen als Kern beinhalten und um diese aufgebaut sind.
Eine derart drastische Einschränkung – insbesondere für die Natura 2000-Gebiete – ist für den DKAC M-V nicht nachvollziehbar. In einigen Natura 2000-Gebieten liegen Bundeswasserstraßen, die sogar von großen Schiffen mit Verbrennungsmotoren befahren werden dürfen. Warum dann auf den Nebengewässern nicht einmal kleine Elektromotoren zulässig sein sollen, kann schwerlich argumentiert werden. Dies umso mehr, da der Gesetzentwurf in seiner Begründung feststellt, dass „von solch kleinen Wasserfahrzeugen ausgehenden Störungen, mit denen von Muskelbetriebene Wasserfahrzeugen vergleichbar sind“. Das spräche für eine generelle Gleichstellung mit Ruderbooten.
Natürlich ist für den DKAC M-V der Naturschutz überaus wichtig. Ein pauschaler Ausschluss von Kleinbooten mit Elektromotor auf sämtlichen geschützten Gewässern verbietet sich aber aus unserer Sicht, aufgrund der nicht vorhandenen schädlichen Umwelteinwirkungen. Der Gesetzentwurf schränkt die Benutzung ohnehin auf die Gewässer ein, auf denen Boote und das Angeln überhaupt zugelassen sind. Alle aus Sicht des Naturschutzes kritischen Gewässer fallen damit ohnehin heraus. Auf allen anderen müssen kleinere Elektromotoren zulässig sein.