ASCHAFFENBURG.
Am 21.07.2014 hat die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg ein von der Tierrechtsorganisation PETA initiiertes Strafverfahren gegen den Veranstalter eines Freundschaftsfischens im September 2013 eingestellt. Im Einzelnen wurden mehrere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz angezeigt. So hätte es sich um ein illegales Wettfischen gehandelt und es sei u.a. „Catch & Release“ praktiziert worden. Die Staatsanwaltschaft zitiert Quellen, nachdem die Tierrechtsorganisation im Jahr 2013 eine Anzeigenkampagne gegen mehr als 1.000 Angelvereine und Einzelpersonen geführt habe und setzt sich detailliert mit Aussagen und Darstellung von Teilnehmern der Veranstaltung auseinander.
Das Tierschutzgesetz verbietet die Tötung eines Wirbeltieres „ohne vernünftigen Grund“. Die Staatsanwaltschaft spricht sich deutlich gegen eine einengende Auslegung des „vernünftigen Grundes“ aus. Der Verzehr von Fischen sei hier ein Grund, nicht jedoch der einzige. Die Ziele des angezeigten Freundschaftsfischens wurden im Vorfeld wesentlich auf Maßnahmen der Hege des Fischbestandes abgestimmt und aus fischereifachlicher Sicht gestützt. Konkret geht es um die Reduzierung des Bestandes der Schwarzmeergrundel und eine Stabilisierung der heimischen Bestände anderer Fischarten. Die Staatsanwaltschaft erkennt die Hege in diesem konkreten Einzelfall als einen „vernünftigen Grund“ an. Insofern handele es sich auch um kein verbotenes Wettfischen, da der Wettkampfcharakter nicht das einzige Ziel der Veranstaltung war.
Die Staatsanwaltschaft verneint zudem, dass ein Zurücksetzen von überlebensfähigen Fischen grundsätzlich tierschutzwidrig sei. Auf die grundsätzliche Frage von Schmerzempfinden und Leidensfähigkeit bei Fischen wird hier nicht eingegangen, jedoch zieht die Staatsanwaltschaft dort eine klare Grenze, wo nicht lebensfähige Fische wieder zurückgesetzt werden. Wo jedoch eine tierschutzgerechte Behandlung erfolgt und die Überlebensfähigkeit des Fisches gegeben ist, ist das Zurücksetzen für zulässig zu erachten. Die Entscheidung hierüber obliege einzig dem Angelfischer vor Ort.
Wir fassen die Einstellung in einem kurzen Tenor zusammen:
1. Der „vernünftige Grund“ i.S.d. Tierschutzgesetzes darf nicht eingeengt ausgelegt werden und geht über Nahrungszwecke hinaus.
2. Der Wettkampfcharakter einer Angelveranstaltung schadet nicht, solange er nicht ihr einziges Ziel ist.
3. Das Zurücksetzen maßiger Fische ist unzulässig, wenn diese nicht mehr lebensfähig sind.
4. Der Angelfischer vor Ort entscheidet!
Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wurde durch Mitwirkung der Rechtsvertretung des Deutschen Angelfischerverband (DAFV) erwirkt.
Die Tierrechtsorganisation PETA kann gegen den Beschluss noch Beschwerde einlegen.
Der DKAC-MV e.V. wird in den kommenden Tagen seine Sichtweise zum eingestellten Verfahren darlegen.
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